Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Geschäftsbedingungen

Container Altmeyer-Containerdienst, Inh.: Sven Altmeyer Alleestrasse 86a, 66802 Überherrn 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer

Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung

vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung

2.1 die entgeltliche Lieferung und Bereitstellung von Containern für einen vereinbarten Mietzeitraum zum Befüllen und Sammeln für die zur Entsorgung vereinbarten Abfälle beim Auftraggeber ab Leistungsbeginn.

2.2 den entgeltlichen Austausch bzw. die Umleerung der bereitgestellten Container am vereinbarten Standort und Transport der Abfälle zur Verwertungs- / Beseitigungsanlage.

2.3 die entgeltliche ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung und/oder Beseitigung der im Auftragsformular vereinbarten Abfälle.

§ 3 Durchführung der Dienstleistung

3.1 Für die Sammlung von Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung stellen wir dem Auftraggeber auf Anforderung geeignete Container auf Mietbasis zur Verfügung; die Container verbleiben dabei in unserem

Eigentum.

3.2 Er darf die bereitgestellten Container nur mit den im Auftragsformular angegebenen Abfällen unter Beachtung aller für die Abfallverwertung bzw. –beseitigung geltenden Vorschriften befüllen, insbesondere derer des

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Wasserhaushaltsgesetzes. Eine Zweckentfremdung der Container zur Zwischenlagerung ist nicht gestattet.

3.3 Die Standzeit beträgt, soweit nichts anderes vereinbart 10 Tage. Jeden weiteren Tag berechnet der Auftragnehmer mit 3,00 EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt.

3.4 Der Transport der vertragsgegenständlichen Abfälle durch uns wird unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der behördlichen Vorgaben durchgeführt. Wir verpflichten uns, alle für die Transporte

erforderlichen Genehmigungen und/oder Nachweise einzuholen. Bei Nichterteilung oder Verzögerung der Erteilung der Genehmigungen und/oder Nachweise stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche zu, es sei denn,

dies wurde durch uns schuldhaft verursacht.

3.5 Abfälle zur Verwertung werden der vereinbarten oder mangels Vereinbarung zu einer von uns bestimmten zugelassenen Verwertungsanlage zur schadlosen stofflichen bzw. thermischen Verwertung zugeführt;

Abfälle zur Beseitigung werden der vereinbarten oder mangels Vereinbarung einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zur ordnungsgemäßen Beseitigung übergeben. Die Abfälle verbleiben bis zur vollständigen

Verwertung bzw. Beseitigung Eigentum des Auftraggebers.

§ 4 Verpflichtungen und Haftung des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns die genaue Art, Beschaffenheit und Herkunft der vertragsgegenständlichen Abfälle zu benennen und im Auftragsformular anzugeben.

4.2. Die Container sind ausschließlich mit den im Vertrag festgelegten Abfälle, die im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes als Abfall oder Müll gelten, zu befüllen. Insbesondere ist das vertragswidrige Vermischen von

Abfällen mit umweltgefährdenden Stoffen oder mit Abfällen, die gemäß ihres Abfallschlüssels nach der bei Vertragsschluss aktuellen Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) wegen ihrer Gefährlichkeit mit einem Sternchen

(*) gekennzeichnet sind, nicht zulässig. Die Abfallverzeichnis-Verordnung finden Sie unter www.gesetzte-im-internet.de/avv/anlage.html. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe

allein verantwortlich. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt eine wirksame Annahmeerklärung des Auftragnehmers voraus. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, deren Beschaffenheit vom

Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweicht, zu verweigern und entweder an den Auftraggeber zurückzuführen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung und/oder Beseitigung zuzuführen. Etwaige dadurch

entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die auf eine unzutreffende Befüllung der von uns bereitgestellten Container zurückzuführen sind. Er haftet

außerdem für alle Schäden und Folgeschäden, die auf eine unzutreffende oder nicht ausreichende Unterrichtung über die von uns abzutransportierenden oder zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfälle

zurückzuführen sind.

4.3 Resultieren aus Pflichtverletzungen des Auftraggebers gegen Bestimmungen von Ziffer 4.2 Schadensersatzansprüche Dritter uns gegenüber, so stellt er uns von solchen Ansprüchen im Innenverhältnis frei. Im

Schadenfall obliegt dem Auftraggeber der Nachweis der ordnungsgemäßen Befüllung der Container der zutreffenden und vollständigen Unterrichtung uns gegenüber.

4.4 Eine Befüllung des Containers über die Höhe des Randes bzw. über das zulässige Höchstgewicht von 11,5t ist unzulässig.

4.5 Bei Überfüllung der Container sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Annahme derselben zu verweigern oder deren Inhalt umzufüllen; die hierfür entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.6 Der Auftraggeber stellt uns einen geeigneten Standort zur Aufstellung der vereinbarten Container zur Verfügung und garantiert dessen freie Zugänglichkeit und die gefahrlose Befahrbarkeit, auch für schwere

Lastkraftwagen. Der Auftraggeber hat erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse zur Aufstellung der Container (z.B. nach StVO oder des Landesstraßengesetzes) in eigener Verantwortung einzuholen. Ihm obliegt

die Verkehrssicherheit für die aufgestellten Container und für ihren Standort. Er ist für die Absicherung der Container verantwortlich und hat diese entsprechend zu sichern. Er haftet für alle Schäden, die aus der

Verletzung der vorstehenden Pflichten resultieren; hierzu gehören auch Schäden am Bodenbelag, an Hofflächen, Einfahrten, Straßen, Bäumen, Toren etc. die durch das Befahren, das Absetzen und Aufnehmen der

Container an dem vom Auftraggeber zugewiesenen Standort entstehen. Eine Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn er den Nachweis führt, dass wir grob vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

4.7. Die bereitgestellten Container dürfen vom Auftraggeber nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden. Für sämtliche an den Containern auftretende Beschädigungen oder bei Verlust derselben haftet der

Auftraggeber unbeschränkt, solange die Container sich in seiner Sphäre befanden. Durch Beschädigungen erforderlich werdende Umladungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 5 Preis und Zahlungsbedingungen

5.1 Der Auftraggeber entrichtet bei Lieferung des Containers eine Anzahlung in Höhe von 200,00 EUR inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer je gelieferten

Container falls vom Auftragnehmer gefordert.

5.2 Die vertraglich vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beinhaltet die vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers. Sonderleistungen, die nicht von dieser

Vereinbarung erfasst sind, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden.

5.3 Der Auftraggeber erhält nach der fachgerechten Entsorgung eine Abschlussrechnung, aus welcher die Fahrkosten, gewichtsbezogene Abfallgebühren und weitere vereinbarte Kosten aufgeführt sind. Bei

Pauschalpreisen erhält der Auftraggeber eine Rechnung mit dem vereinbarten Pauschalpreis, welcher Entsorgung, Lieferung und Abholung beinhaltet.

5.4 Für vergebliche Anfahrten und Abfahrten sowie zu vertretende lange Wartezeiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

5.5 Die Zahlung der vereinbarten Entgelte hat innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen. Rabatte und Skonti werden nicht gewährt.

5.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; dieser Aufrechnungsausschluss gilt nicht, soweit der

Auftraggeber mit behaupteten Schadensersatz- oder sonstigen Zahlungsansprüchen gegenüber unseren Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnet.

§ 6 Haftung

6.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen, haften wir in vollem

Umfang. Bei sonstigen Schäden entfällt bei leicht fahrlässigen Handlungen eine Haftung, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Leistung

vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden übernehmen wir – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung.

6.2 Der Auftraggeber haftet uns gegenüber für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben sowie für Obliegenheitsverletzungen. Der Auftraggeber stellt uns diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 7 Höhere Gewalt

7.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse (nachfolgend als „ Störung“ bezeichnet) befreien uns und den

Auftraggeber für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

7.2 Dies gilt auch, wenn die Störung zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet.

7.3. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben

anzupassen.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Die nachfolgenden Bestimmungen (§ 23) gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des §14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen

Sondervermögens.

8.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des beauftragten Unternehmens Container Altmeyer Containerdienst.

8.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des beauftragten Unternehmens Container Altmeyer -Containerdienst Gerichtsstand. Wir sind auch

berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

8.3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 9 Schlussbestimmungen

9.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Beweis des Gegenteils ist zulässig.

9.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon nicht berührt. Die

Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächstem

kommt.